Bekanntmachung vom 03.07.2008
Satzung über die 4. Änderung der Satzung für die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven vom 20. März 2003
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708), des Kreiswirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), des § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2007 I S. 2316), und des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 19. Juni 2008 folgende 4. Änderung der Abfallentsorgungssatzung beschlossen:
§ 10 (Abfallbehälter und Abfallsäcke) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
(3) Für die Sammlung von verwertbarem Altpapier wird neben der Bündelsammlung und der Bereitstellung von Altpapier in Kartons auch die Verwendung von Müllgroßbehältern (MGB) mit blauem Deckel zugelassen.
Die 4. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 03. Juli 2008
Lothar Tertel
Bürgermeister
Artikel 1
§ 10 (Abfallbehälter und Abfallsäcke) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
(3) Für die Sammlung von verwertbarem Altpapier wird neben der Bündelsammlung und der Bereitstellung von Altpapier in Kartons auch die Verwendung von Müllgroßbehältern (MGB) mit blauem Deckel zugelassen.
Artikel 2
Die 4. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 03. Juli 2008
Lothar Tertel
Bürgermeister


