Bekanntmachung vom 23.05.2008
Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Jahr 2008
1. Haushaltssatzung der Gemeinde Aldenhoven für das Jahr 2008
Aufgrund der §§ 78 ff. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 06. Januar 2005 (GV. NRW. S. 15), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven mit Beschluss vom 10.04.2008 folgende Haushaltssatzung erlassen:§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 23.175.638 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 26.587.275 €
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 21.717.817 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 24.085.812 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 2.252.675 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 3.174.900 €
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt
§ 4
Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des
Ergebnisplans wird auf 2.529.416 €
festgesetzt und
die Verringerung der Allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans
wird auf 882.221 €
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 17.700.000 €
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2008 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 230 v.H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundteuer B) auf 391 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 413 v.H.
§ 7
(1) Soweit im Stellenplan der Vermerk
a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers in Wegfall,
b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit niedriger Vergütungs- bzw. Lohngruppe umzuwandeln.
(2) Beamte können mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartiges Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstelle, in die sie eingewiesen werden, besetzbar ist.
§ 8
(1) Es werden folgende Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GemHVO gebildet:
a) Die Personal- und Versorgungsaufwendungen aller Teilpläne werden zu einem Budget zusammengefasst.
b) Die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen aller in der Verantwortung eines Produktverantwortlichen stehenden Produktes werden zu einem Budget zusammengefasst. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Personalkosten, die Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen und die Abschreibungsaufwendungen. Die vom Gemeinderat beschlossenen Budgets Schulen und Feuerwehr bleiben von dieser Regelung unberührt.
c) Die Abschreibungsaufwendungen unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei.
d) Die Transferaufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktverantwortlichen stehenden Produktes werden zu einem Budget zusammengefasst.
e) Die sonstigen ordentlichen Aufwendungen aller in der Verantwortung eines Amtes stehenden Produkte werden zu einem Budget zusammengefasst.
f) Die investiven Auszahlungen aller in der Verantwortung eines Produktverantwortlichen stehenden Produktes werden zu einem Budget zusammengefasst.
In den Budgets ist die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsausführung verbindlich. Die unter lit. a) bis e) dargestellten Budgets gelten auch für die mit den jeweiligen Aufwendungen korrespondierenden Auszahlungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen darf.
Im Rahmen der Ausnutzung des unter lit. f) dargestellten Budgets ist darauf zu achten, dass gfs. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
(2) Entsprechend des § 15 GemHVO gilt die Budgetvorgaben nicht für
die Verfügungsmittel des Bürgermeisters.
(3) Mehrerträge bei einzelnen Produktsachkonten berechtigen zu Mehraufwendungen bei einzelnen Produktsachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktsachkonten in der Verantwortung eines Produktverantwortlichen stehenden Produktes
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ertrag und Aufwand
c) Die Ausnutzung der unechten Deckung führt nicht zu einer Minderung des Zahlungssaldos aus lfd. Verwaltungstätigkeit.
d) Die im Wege der unechten Deckung verstärkten Produktsachkonten dürfen keine Mittel an andere Produktsachkonten abgeben.
(4) Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit bei einzelnen Produktsachkonten berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeiten bei einzelnen Produktsachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktsachkonten in der Verantwortung eines Amtes stehender Produkte
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung
c) Die im Wege der unechten Deckung verstärkten Produktsachkonten dürfen keine Mittel an andere Produktsachkonten abgeben.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Düren mit Schreiben vom 18. April 2008 angezeigt worden. Die nach § 75 Abs. 4 GO erforderliche Genehmigung der Verringerung der Rücklage ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Düren mit Verfügung vom 20.05.2008 erteilt worden.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 26. Mai 2008 bis zum 31. Dezember 2009 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 25, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, 52457 Aldenhoven, öffentlich aus und zwar montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister


