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Bekanntmachung vom 05.05.2008

Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten der Gemeinde Aldenhoven
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat aufgrund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW S. 509), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), in seiner Sitzung am 10.04.2008 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Zahl der Mitglieder

Die Zahl der gemäß § 3 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes NW zu wählenden Vertreter/innen in der Gemeinde Aldenhoven wird auf 28 Ratsmitglieder festgesetzt; davon werden 14 Mitglieder in den Wahlbezirken und 14 Mitglieder aus den Reservelisten gewählt.

§ 2
Gültigkeit

Diese Festsetzung gilt für die Legislaturperiode des bei der Kommunalwahl 2009 gewählten Rates der Gemeinde Aldenhoven und für alle späteren Legislaturperioden.

§ 3
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung vom 05. Juni 2003 tritt mit Ablauf der Legislaturperiode des jetzigen Rates der Gemeinde Aldenhoven außer Kraft.
 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Aldenhoven, den 05. Mai 2008


gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister





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