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Bekanntmachung vom 11.04.2008

2. Satzung vom 11. April 2008 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Entwässerungsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2005 der Gemeinde Aldenhoven

Aufgrund der §§ 7, 8, und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007 S. 380), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007 S. 380) sowie des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995 S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007 S. 708ff.), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 10.04.2008 die folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I

Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:


§ 5

Einführung einer gesplitteten Entwässerungsgebühr für die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser

(1)   Die Gemeinde Aldenhoven wird die Entwässerungsgebühren ab dem 01.01.2009 für die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung nach unterschiedlichen Maßstäben festsetzen. Während die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung weiterhin nach dem Frischwassermaßstab erfolgt, wird die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Maßstab der bebauten bzw. befestigten Grundstücksfläche erfolgen, von der Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.

(2)   Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.

(3)   Die überbaute bzw. befestigte Grundstücksfläche (Bruttofläche) wird mit einem Abflussbeiwert (Minderungsfaktor) gemäß der Oberflächenversiegelung multipliziert, woraus sich die gebührenpflichtige Grundstücksfläche (Nettofläche) ergibt. Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist 1 m² der Nettofläche.

Für die überbauten bzw. befestigten Flächen gelten folgende Abflussbeiwerte:

 

- Geneigte Dächer                                              0,9

- Flachdächer                                                      0,7

- Begrünte Dächer                                              0,4

- Stark versiegelte Flächen

  (Asphalt, Beton, fugenlose Beläge)               0,8

- Teilversiegelte Flächen (Pflaster

   und Verbundsteine mit Fugenabstand,

   Rasengittersteine, Ökopflaster)                     0,4

 

Da nicht alle Versiegelungsarten abschließend aufgezählt werden können, gilt bei anderen Versiegelungsarten der Faktor, der den genannten Versiegelungsarten bezüglich seiner Rückhaltefähigkeit am nächsten kommt.

(4)   Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde Aldenhoven auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zur Einführung einer getrennten Niederschlagswassergebühr zu erteilen. Dazu gehört insbesondere die Auskunft über die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksame Fläche auf seinem Grundstück, von der Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (Mitwirkungspflicht). Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten sowie abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden. Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt.

(5)   Bei Neubauten werden die bebauten und/oder befestigten Flächen grundsätzlich im Wege des Selbstauskunftsverfahrens ermittelt. Hierzu hat der Gebührenpflichtige diese Flächen entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu ermitteln und der Gemeinde mitzuteilen. Veränderungen der bebauten und/oder befestigten Flächen hat der Gebührenpflichtige innerhalb eines Monats nach Eintritt der Veränderung anzuzeigen.


Artikel II

 

Die 2. Änderungssatzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 2. Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Hinweis: Gemäß § 7 (6) GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

 

a)                  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

 

b)                 die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

 

c)                  der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

 

d)                 der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde voll gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Aldenhoven,  11. April 2008

 

Lothar Tertel
Bürgermeister





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- Steueramt -
Telefon: 02464 / 586-327
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