Bekanntmachung vom 09.01.2008
Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
Widerspruch und Einwilligung nach dem Meldegesetz NW
Sie haben ein WIDERSPRUCHSRECHT :
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Soweit Ihre Daten nicht zum Zwecke des Steuererhebungsrechts der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs nur dann, wenn Sie nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Ihres Familienangehörigen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 32 Abs. 2 MG.NRW)
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet (§ 34 Abs. 1b MG NRW). Von einem Widerspruch unberührt bleiben Auskünfte aus dem Melderegister, die schriftlich auf dem Postweg oder die schriftlich bei persönlicher Vorsprache des Auskunftssuchenden erteilt werden
- gegen die Übermittlung Ihrer nach dem Meldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familiennamen, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen (§ 35 Abs. 1 MG NRW) an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden ( § 35 Abs. 2 MG NRW)
Eine Datenübermittlung in den nachfolgenden Fällen darf nur mit Ihrer EINWILLIGUNG erfolgen:
- Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen an parlamentarische oder kommunale Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk (§ 35 Abs. 3 MG NRW)
- an Adressbuchverlagen, zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern (§ 35 Abs. 4 MG NRW).
Von Ihren Widerspruchsrechten und der Möglichkeit zur Erteilung von Einwilligungen können Sie Gebrauch machen. Dies kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, Zimmer 14, vorgenommen werden.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Aldenhoven, den 09. Januar 2008
Gemeinde Aldenhoven
Der Bürgermeister
(Tertel)
Sie haben ein WIDERSPRUCHSRECHT :
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Soweit Ihre Daten nicht zum Zwecke des Steuererhebungsrechts der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs nur dann, wenn Sie nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Ihres Familienangehörigen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 32 Abs. 2 MG.NRW)
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet (§ 34 Abs. 1b MG NRW). Von einem Widerspruch unberührt bleiben Auskünfte aus dem Melderegister, die schriftlich auf dem Postweg oder die schriftlich bei persönlicher Vorsprache des Auskunftssuchenden erteilt werden
- gegen die Übermittlung Ihrer nach dem Meldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familiennamen, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen (§ 35 Abs. 1 MG NRW) an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden ( § 35 Abs. 2 MG NRW)
Eine Datenübermittlung in den nachfolgenden Fällen darf nur mit Ihrer EINWILLIGUNG erfolgen:
- Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen an parlamentarische oder kommunale Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk (§ 35 Abs. 3 MG NRW)
- an Adressbuchverlagen, zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern (§ 35 Abs. 4 MG NRW).
Von Ihren Widerspruchsrechten und der Möglichkeit zur Erteilung von Einwilligungen können Sie Gebrauch machen. Dies kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, Zimmer 14, vorgenommen werden.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Aldenhoven, den 09. Januar 2008
Gemeinde Aldenhoven
Der Bürgermeister
(Tertel)


