Bekanntmachung vom 21.12.2007
Satzung zur 7. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 09. Dezember 1999
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 20. Dezember 2007 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 7. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 09. Dezember 1999 beschlossen:
Die Überschrift des § 3 wird in "Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften und Gemeindebezirke" geändert. In § 3 werden die Worte "Ortsvorsteher" durch "Ortsbürgermeister" und "Ortsvorsteherbezirk" durch "Gemeindebezirk" ersetzt. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "soll" durch "hat" ersetzt.
Der letzte Satz in § 4 (Gleichstellung von Frau und Mann) Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:
Die Entscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit des Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt dem Bürgermeister bzw. bei Ausschusssitzungen dem Ausschussvorsitzenden.
§ 9 (Ausschüsse) Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:
(4) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft und Akteneinsicht über Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören.
§ 10 (Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz) Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 20 Sitzungen im Jahr beschränkt.
In § 10 (Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz) Absatz 3 Buchstabe a) wird der Betrag von 15,00 DM in 8,00 € geändert. Der Betrag in Buchstabe f) wird von 40,00 DM in 21,00 € geändert.
§ 11 (Genehmigung von Rechtsgeschäften) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
(3) Leitende Dienstkräfte i.S. dieser Vorschrift sind der Bürgermeister und sein allgemeiner Vertreter.
§ 12 (Bürgermeister) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Aldenhoven festgelegt.
Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden gestrichen.
§ 13 (Öffentliche Bekanntmachungen) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise über die Internetseite www.aldenhoven.de oder durch Veröffentlichung in einer eigens aus diesem Anlass herausgegebenen Ausgabe von "Aldenhoven Info-Blatt". Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
Es wird folgender neuer § 14 eingefügt. Der bisherige § 14 (Inkrafttreten) wird zum neuen § 15.
(1) Der Bürgermeister trifft alle dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit sie nicht gemäß Abs. 2 dem Rat vorbehalten sind. Im Falle von unbefristeten Neueinstellungen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, entscheidet der Bürgermeister nach Rücksprache mit den im Rat vertretenen Fraktionen.
(2) Für Bedienstete in Führungsfunktionen trifft der Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister alle Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt auch dann keine Entscheidung zustande, trifft der Bürgermeister die Entscheidung. Bedienstete in Führungsfunktionen sind der allgemeine Vertreter und die übrigen Dezernenten/innen.
(3) Bei allen Personalangelegenheiten bleiben die Rechte des Personalrates unberührt.
In den Anlagen 1 -3 zur Hauptsatzung und in den bisherigen "Richtlinien für die Ortsvorsteher(innen) der Gemeinde Aldenhoven" werden die Worte "Ortsvorsteher" durch "Ortsbürgermeister" und "Ortsvorsteherbezirk" durch "Gemeindebezirk" ersetzt.
Diese 7. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Die bisherige Regelung tritt dann insoweit außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde voll gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 21. Dezember 2007
gez.
(Tertel)
Bürgermeister
Artikel 1
Die Überschrift des § 3 wird in "Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften und Gemeindebezirke" geändert. In § 3 werden die Worte "Ortsvorsteher" durch "Ortsbürgermeister" und "Ortsvorsteherbezirk" durch "Gemeindebezirk" ersetzt. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "soll" durch "hat" ersetzt.
Artikel 2
Der letzte Satz in § 4 (Gleichstellung von Frau und Mann) Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:
Die Entscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit des Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt dem Bürgermeister bzw. bei Ausschusssitzungen dem Ausschussvorsitzenden.
Artikel 3
§ 9 (Ausschüsse) Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:
(4) Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft und Akteneinsicht über Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören.
Artikel 4
§ 10 (Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz) Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 20 Sitzungen im Jahr beschränkt.
Artikel 5
In § 10 (Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz) Absatz 3 Buchstabe a) wird der Betrag von 15,00 DM in 8,00 € geändert. Der Betrag in Buchstabe f) wird von 40,00 DM in 21,00 € geändert.
Artikel 6
§ 11 (Genehmigung von Rechtsgeschäften) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
(3) Leitende Dienstkräfte i.S. dieser Vorschrift sind der Bürgermeister und sein allgemeiner Vertreter.
Artikel 7
§ 12 (Bürgermeister) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Aldenhoven festgelegt.
Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden gestrichen.
Artikel 8
§ 13 (Öffentliche Bekanntmachungen) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
(3) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise über die Internetseite www.aldenhoven.de oder durch Veröffentlichung in einer eigens aus diesem Anlass herausgegebenen Ausgabe von "Aldenhoven Info-Blatt". Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.
Artikel 9
Es wird folgender neuer § 14 eingefügt. Der bisherige § 14 (Inkrafttreten) wird zum neuen § 15.
§ 14
Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
(1) Der Bürgermeister trifft alle dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit sie nicht gemäß Abs. 2 dem Rat vorbehalten sind. Im Falle von unbefristeten Neueinstellungen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, entscheidet der Bürgermeister nach Rücksprache mit den im Rat vertretenen Fraktionen.
(2) Für Bedienstete in Führungsfunktionen trifft der Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister alle Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen. Kommt auch dann keine Entscheidung zustande, trifft der Bürgermeister die Entscheidung. Bedienstete in Führungsfunktionen sind der allgemeine Vertreter und die übrigen Dezernenten/innen.
(3) Bei allen Personalangelegenheiten bleiben die Rechte des Personalrates unberührt.
Artikel 10
In den Anlagen 1 -3 zur Hauptsatzung und in den bisherigen "Richtlinien für die Ortsvorsteher(innen) der Gemeinde Aldenhoven" werden die Worte "Ortsvorsteher" durch "Ortsbürgermeister" und "Ortsvorsteherbezirk" durch "Gemeindebezirk" ersetzt.
Artikel 11
Diese 7. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Die bisherige Regelung tritt dann insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NRW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde voll gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 21. Dezember 2007
gez.
(Tertel)
Bürgermeister


