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Bekanntmachung vom 18.12.2006

16. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven
Aufgrund des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW S. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.04.2003 (GV NW S. 254), in der z. Zt. geltenden Fassung, i.V.m. §§ 1, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW - KAG NW - vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert am 25.09.2001 (GV NW S. 708), in der z. Zt. geltenden Fassung, i.V.m. der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven vom 20.03.2003 in der z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung vom 14.12.2006 folgende 16. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven beschlossen:


    Artikel 1

§ 5 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt für jeden Abfallbehälter pro Jahr

a)        bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter
            (MGB) mit einem Fassungsvermögen von

aa)80 Liter (Restmüllbehälter)
140,99 €
ab)120 Liter (Restmüllbehälter) 211,49 €
ac)240 Liter (Restmüllbehälter) 422,97 €
ad)1100 Liter (Restmüllbehälter) 1.938,63 €
             
b)        bei vierwöchentlicher Abfuhr für einen Müllgroßbehälter
            (MGB) mit einem Fassungsvermögen von


80 Liter104,96 €

c)        für einen Restmüllsack als Beistellsack                                   4,74 €

d)        bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter
            (MGB) mit einem Fassungsvermögen  von

da)120 Liter (Biotonne) 
  68,80 €
db)240 Liter (Biotonne)
 125,35 €
dc)1100 Liter (Biotonne) wird aus der Satzung gestrichen
                             

Artikel 2

Diese 16. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensat-zung in der Fassung der 15. Änderung insoweit außer Kraft.




Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
        Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde voll gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
        und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Aldenhoven, den 18. Dezember 2006



    (Frank)
    Bürgermeister




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