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Bekanntmachung vom 18.12.2006

11. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Aldenhoven (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), sowie der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), und der §§ 2,4 und 6 des Kommunalabga-bengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven am 14.12.2006 diese 11. Änderung der Satzung der Gemeinde Alden-hoven über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren beschlos-sen:

Artikel 1

§ 6 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)    Für den Winterdienst beträgt die Benutzungsgebühr jährlich 0,33 € je Meter Grund-stücksseite (Absatz 1-3), wenn das Grundstück durch eine Straße gemäß Straßenver-zeichnis (Winterdienst durch die Gemeinde) erschlossen wird.


Artikel 2

Diese 11. Änderungssatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensat-zung in der Fassung der 10. Änderung insoweit außer Kraft.




Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde voll gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Aldenhoven, den 18. Dezember 2006



       (Frank)
    Bürgermeister





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