Bekanntmachung vom 15.12.2006
Festlegung der Grenze des Abrechnungsgebietes "Am Stippchen" und die Festsetzung der Höhe des Anliegerbeitragssatzes
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 14.12.2006 beschlossen, gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NW - vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 214), in der z. Zt. geltenden Fassung i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Ge-meinde Aldenhoven, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.02.1998, die Grenze des Abrechnungsgebietes "Am Stippchen" wie folgt festzulegen:
Zum Abrechnungsgebiet "Am Stippchen" gehören folgende Flurstücke in der Gemarkung Aldenhoven:
Flur 2,
Nrn.: 501,500,499,498,497,528,537,565,535,534,533,532,531.
Für die Erneuerung der Teileinrichtung "Beleuchtung" sind Beiträge im Wege der Kosten-spaltung gemäß § 6 der Ortssatzung zu erheben, wobei die zu zahlenden Anliegerbeiträge auf
0,705317 €/m² anrechenbarer Grundstücksfläche
im Abrechnungsgebiet "Am Stippchen" festgesetzt werden.
Aldenhoven, den 15.12.2006
(Frank)
Bürgermeister
Zum Abrechnungsgebiet "Am Stippchen" gehören folgende Flurstücke in der Gemarkung Aldenhoven:
Flur 2,
Nrn.: 501,500,499,498,497,528,537,565,535,534,533,532,531.
Für die Erneuerung der Teileinrichtung "Beleuchtung" sind Beiträge im Wege der Kosten-spaltung gemäß § 6 der Ortssatzung zu erheben, wobei die zu zahlenden Anliegerbeiträge auf
0,705317 €/m² anrechenbarer Grundstücksfläche
im Abrechnungsgebiet "Am Stippchen" festgesetzt werden.
Aldenhoven, den 15.12.2006
(Frank)
Bürgermeister


