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Bekanntmachung vom 31.10.2006

Satzung zur 15. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven
Aufgrund des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), i.V.m. §§ 1, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW -KAG NW- vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488), i.V.m. der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven vom 20. März 2003 in der Fassung der 1. Änderung vom 28. August 2003 hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 26.10.2006 folgende 15. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven beschlossen:

Artikel 1

In § 7 (Festsetzung und Fälligkeit der Abfallentsorgungsgebühr) wird der letzte Satz ersatzlos gestrichen.
zu streichender Text: "Gibt der Gebührenbescheid andere Fälligkeitstermine an, so gelten diese."

Artikel 2

Diese 15. Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde voll gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 31. Oktober 2006

(Frank)
Bürgermeister




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