Bekanntmachung vom 31.10.2006
Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven vom 20. März 2003
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), des Kreiswirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), des § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252) und § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung 26. Oktober 2006 folgende 2. Änderung der Abfallentsorgungssatzung beschlossen:
In § 7 (Ausnahmen vom Benutzungszwang) wird der 3. Satz des 2. Absatzes ersatzlos gestrichen.
zu streichender Text: "Für die Eigenverwertung der kompostierbaren Stoffe ist i.d.R. eine Aufbringungsfläche von ca. 25 m² pro Grundstücksbewohner (ohne Rasenfläche) erforderlich."
In § 8 (Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung) wird Absatz 2 (Verbrennung von Baum-, Strauch- und Heckenschnitt) ersatzlos gestrichen.
In § 11 (Anzahl und Größe der Abfallbehälter) erhalten in Absatz 2 die Sätze 2, 3 und 4 folgende neue Fassung:
Jedes Grundstück erhält mindestens einen 80 l Großmüllbehälter. Jedem Haushalt muss ein Müllbehältnisvolumen von mindestens 40 l zur Verfügung stehen. Die 4-wöchentliche Abfuhr des 80 l Restmüllbehälters ist grundsätzlich nur bei einem Haushalt auf einem Grundstück zulässig.
Diese 2. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt dann die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
(Frank)
Bürgermeister
Artikel 1
In § 7 (Ausnahmen vom Benutzungszwang) wird der 3. Satz des 2. Absatzes ersatzlos gestrichen.
zu streichender Text: "Für die Eigenverwertung der kompostierbaren Stoffe ist i.d.R. eine Aufbringungsfläche von ca. 25 m² pro Grundstücksbewohner (ohne Rasenfläche) erforderlich."
Artikel 2
In § 8 (Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung) wird Absatz 2 (Verbrennung von Baum-, Strauch- und Heckenschnitt) ersatzlos gestrichen.
Artikel 3
In § 11 (Anzahl und Größe der Abfallbehälter) erhalten in Absatz 2 die Sätze 2, 3 und 4 folgende neue Fassung:
Jedes Grundstück erhält mindestens einen 80 l Großmüllbehälter. Jedem Haushalt muss ein Müllbehältnisvolumen von mindestens 40 l zur Verfügung stehen. Die 4-wöchentliche Abfuhr des 80 l Restmüllbehälters ist grundsätzlich nur bei einem Haushalt auf einem Grundstück zulässig.
Artikel 4
Diese 2. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt dann die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde voll gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
(Frank)
Bürgermeister


