Bekanntmachung vom 31.10.2006
Satzung zur 6. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 09. Dezember 1999
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 26. Oktober 2006 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 6. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 09. Dezember 1999 beschlossen:
Der § 13 (Beigeordnete) wird ersatzlos gestrichen. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden zu den neuen §§ 13 und 14.
Diese 6. Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Regelung tritt dann insoweit außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
(Frank)
Bürgermeister
Artikel 1
Der § 13 (Beigeordnete) wird ersatzlos gestrichen. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden zu den neuen §§ 13 und 14.
Artikel 2
Diese 6. Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bisherige Regelung tritt dann insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde voll gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
(Frank)
Bürgermeister


