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Bekanntmachung vom 25.09.2006

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Aldenhoven am 12. August 2007
Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung -KWahlO- vom 31. August 1993 (GV. NW. S. 592), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, Zimmer 22, während der Dienststunden (Mo.-Fr. von 8:30 bis 12:00 Uhr und donnerstags von 14.00 bis 17:00 Uhr) kostenlos abgegeben werden. Außerdem können die Vordrucke im Internet unter http://www.aldenhoven.de als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Auf die Bestimmung der §§ 15 bis 17 sowie der § 46 b und 46 d Abs. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes -KWahlG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NW. S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), und der §§ 25, 26 und 31 sowie § 75 a und 75 b KWahlO weise ich hin.


Insbesondere bitte ich zu beachten:

1. Allgemeines

1.1. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden.

1.2. Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.

Staatsangehörige der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.

Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung sind in geheimer Wahl zu wählen. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode zu wählen.

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Nach einem solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch Ihre Satzung.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers für das Amt des Bürgermeisters in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides Statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.

1.3. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.

Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzungen und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, hat das Ministerium für Inneres und Justiz öffentlich bekannt gemacht (MBl. NW. S. 1268).


2. Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters

2.1. Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters soll nach dem Muster der Anlage 11d zu KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:

- Den Namen und ggf. die Kurzbeschreibung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträger gekennzeichnet werden;

- Familienname, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers.

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

2.2. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein.

2.3. Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 140 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, allerdings nicht, wenn der bisherige Bürgermeister als Bewerber vorgeschlagen wird. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Vorraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

2.4. Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 140 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:

- Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Der Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf  dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.

- Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er im Wahlbezirk wahlberechtigt ist.

- Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.

Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch den Bewerber ist zulässig, wenn dieser in der Gemeinde wahlberechtigt ist.

2.5. Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

- Die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12 c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der Bewerber zu versichern, dass er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.

- Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 b zur KWahlO.

- Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers (Anlage 9 c zur KWahlO). Mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt (Anlage 10 c zur KWahlO).

Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters sind spätestens bis zum 25. Juni 2007, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Wahlleiter der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, Zimmer 22, einzureichen.

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.

Für die Wahl des Bürgermeisters gibt es nur einen Wahlbezirk, der dem Gemeindegebiet Aldenhoven entspricht.


Aldenhoven, den 25. September 2006


Gemeinde Aldenhoven
- Der Bürgermeister -
als Wahlleiter

(Frank)




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Auskunft erteilt:

Herr Krieger

- Hauptamt / EDV / Wahlen -
Telefon: 02464 / 586-135
E-Mail: f.j.krieger[at]aldenhoven.de

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Gemeinde Aldenhoven
-Der Bürgermeister-
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