Bekanntmachung vom 10.08.2006
Bebauungsplan Nr. 39 A - Dietrich-Mülfahrt-Straße
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 21.06.2006 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 39 A - Dietrich-Mülfahrt-Straße -, bestehend aus Planzeichnung, landschaftspflegerischem Fachbeitrag, textlichen Festsetzungen und unter Beifügung der Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Planbereich ist in der nebenstehenden Skizze dargestellt.
Der Bebauungsplan 39 A - Dietrich-Mülfahrt-Straße - wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan 39 A - Dietrich-Mülfahrt-Straße - mit sämtlichen Anlagen liegt ab sofort in der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Zimmer 29, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven, öffentlich aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Hinweis:
Eine Verletzung der in § 214 BauGB verzeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind nach § 215 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) wegen Satzungen, sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und Flächennutzungsplänen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
(Frank)
Bürgermeister
Der Planbereich ist in der nebenstehenden Skizze dargestellt.
Der Bebauungsplan 39 A - Dietrich-Mülfahrt-Straße - wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan 39 A - Dietrich-Mülfahrt-Straße - mit sämtlichen Anlagen liegt ab sofort in der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Zimmer 29, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven, öffentlich aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Hinweis:
Eine Verletzung der in § 214 BauGB verzeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind nach § 215 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) wegen Satzungen, sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und Flächennutzungsplänen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
(Frank)
Bürgermeister
Anlagen:
-
Plan
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