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Bekanntmachung vom 01.08.2006

Satzung der Gemeinde Aldenhoven über eine Veränderungssperre
Aufgrund des § 14 i.V.m. § 16 des Baugesetzbuches in der zurzeit geltenden Fassung und i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung hat der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 27.07.2006, bestätigt durch Dringlichkeitsbeschluss vom 27.06.2006, folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Zur Sicherung der Planung für den Bereich des Bebauungsplanes 45 N - Multithemenanlage -, dessen Begrenzung aus der nachstehenden Übersichtskarte (s.Anlage) ersichtlich ist, wird eine Veränderungssperre erlassen.


§ 2

Im räumlichen Bereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen

a) Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und

b) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.


§ 3

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt.


§ 4

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.


§ 5

Diese Satzung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft (§ 17 Abs. 1 BauGB). Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.

Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der Bebauungsplan 45 N - Multithemenanlage - rechtsverbindlich wird (§ 17 Abs. 5 BauGB).


Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung über eine Veränderungssperre wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, den 31. Juli 2006


(Frank)
Bürgermeister



Anlagen:

  • Plan
    (jpeg-Datei / 202.41 KB)

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- Bauordnung / Bauleitplanung -
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eMail: f.b.beyss@aldenhoven.de

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