Bekanntmachung vom 13.06.2006
Haushaltssatzung 2006 und Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2006
1. Haushaltssatzung der Gemeinde Aldenhoven für das Haushaltsjahr 2006
Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven mit Beschluss vom 30.03.2006 folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf 24.001.750,00 €
in der Ausgabe auf 34.216.525,00 €
im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf 4.306.890,00 €
in der Ausgabe auf 4.306.890,00 €
Kredite werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2006 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
festgesetzt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2006 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) auf 230 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 391 v.H.
2. Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital auf 413 v.H.
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2012 wieder hergestellt. Die im Haushaltsicherungskonzept enthaltene Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplanes umgesetzt.
(1) Soweit im Stellenplan der Vermerk
a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers in Wegfall,
b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit niedriger Vergütungs- bzw. Lohngruppe umzuwandeln.
(2) Beamte können mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartiges Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstelle, in die sie eingewiesen werden, besetzbar ist.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Düren mit Schreiben vom 18. April 2006 angezeigt worden.
Die nach § 76 GO erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Düren mit Verfügung vom
02.Juni 2006 erteilt worden.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 19.Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2007 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 25, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, 52457 Aldenhoven, öffentlich aus und zwar
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
Aldenhoven, den13.Juni 2006
( Frank)
Bürgermeister
Aufgrund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV. NW. S. 666) in der z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven mit Beschluss vom 30.03.2006 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf 24.001.750,00 €
in der Ausgabe auf 34.216.525,00 €
im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf 4.306.890,00 €
in der Ausgabe auf 4.306.890,00 €
§ 2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2006 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
12.000.000,00 €
festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2006 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) auf 230 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 391 v.H.
2. Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und Gewerbekapital auf 413 v.H.
§ 6
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2012 wieder hergestellt. Die im Haushaltsicherungskonzept enthaltene Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplanes umgesetzt.
§ 7
(1) Soweit im Stellenplan der Vermerk
a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers in Wegfall,
b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit niedriger Vergütungs- bzw. Lohngruppe umzuwandeln.
(2) Beamte können mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartiges Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstelle, in die sie eingewiesen werden, besetzbar ist.
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Abs. 5 GO dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Düren mit Schreiben vom 18. April 2006 angezeigt worden.
Die nach § 76 GO erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes ist vom Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Düren mit Verfügung vom
02.Juni 2006 erteilt worden.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 19.Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2007 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 25, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, 52457 Aldenhoven, öffentlich aus und zwar
montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den13.Juni 2006
( Frank)
Bürgermeister


