Bekanntmachung vom 31.05.2006
33. Änderung des Flächennutzungsplanes - Dürboslar -
Die Bezirksregierung Köln hat mit Verfügung vom 23.05.2006 die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes - Dürboslar - genehmigt.
Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut: "Gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmige ich die vom Rat der Gemeinde Aldenhoven am 30.03.2006 beschlossene 33. Änderung des Flächennutzungsplanes."
Der Bereich der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes ist in der nebenstehenden Skizze dargestellt.
Die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes - Dürboslar - kann bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Zimmer 29, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, 52457 Aldenhoven, während der Dienststunden eingesehen werden.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes rechtskräftig.
Hinweis:
Eine Verletzung der in § 214 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind nach § 215 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) bei einer Änderung des Flächennutzungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
Aldenhoven, den 30. Mai 2006
I.V.
(Hüttenhain)
Beigeordneter
Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut: "Gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmige ich die vom Rat der Gemeinde Aldenhoven am 30.03.2006 beschlossene 33. Änderung des Flächennutzungsplanes."
Der Bereich der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes ist in der nebenstehenden Skizze dargestellt.
Die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes - Dürboslar - kann bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Zimmer 29, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, 52457 Aldenhoven, während der Dienststunden eingesehen werden.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes rechtskräftig.
Hinweis:
Eine Verletzung der in § 214 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind nach § 215 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) bei einer Änderung des Flächennutzungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 30. Mai 2006
I.V.
(Hüttenhain)
Beigeordneter
Anlagen:
-
Plan
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