Bekanntmachung vom 04.04.2006
Bebauungsplan Nr. 42 N -Niedermerz-
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 30.06.2005 den Bebauungsplan Nr. 42 N - Niedermerz - bestehend aus Planzeichnung, landschaftspflegerischem Fachbeitrag, Lärmschutzgutachten, textlichen Festsetzungen und Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Der Planbereich ist in der nebenstehenden Skizze dargestellt.
Der Bebauungsplan 42 N - Niedermerz - wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan 42 N - Niedermerz - mit sämtlichen Anlagen liegt ab sofort in der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Zimmer 29, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, 52457 Aldenhoven, öffentlich aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Hinweise:
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) wurde zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359), in Kraft getreten am 20.07.2004. Auf dieses Planverfahren finden die Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen eingetretener Vermögensnachteile nach den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 (2) Baugesetzbuch "Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften" wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
Außerdem kann gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Ge-setzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
Aldenhoven, den 03. April 2006
(Frank)
Bürgermeister
Der Bebauungsplan 42 N - Niedermerz - wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan 42 N - Niedermerz - mit sämtlichen Anlagen liegt ab sofort in der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Zimmer 29, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, 52457 Aldenhoven, öffentlich aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.
Hinweise:
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) wurde zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359), in Kraft getreten am 20.07.2004. Auf dieses Planverfahren finden die Vorschriften des Baugesetzbuches in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen eingetretener Vermögensnachteile nach den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 (2) Baugesetzbuch "Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften" wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
Außerdem kann gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666) in der zurzeit geltenden Fassung eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Ge-setzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Aldenhoven vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 03. April 2006
(Frank)
Bürgermeister
Anlagen:
-
Plan
(pdf-Datei / 101.54 KB)


